gültig ab 14. November 2021
des Vereins demokratischer Ärzt*innen
  1. Name und Sitz des Vereins
  2. Zweck des Vereins
  3. Selbstlose Tätigkeit
  4. Verwendung der Mittel
  5. Begünstigungen
  6. Mitgliedschaft
  7. Beiträge
  8. Geschäftsjahr
  9. Organe des Vereins
  10. Mitgliederversammlung
  11. Vorstand
  12. Amtszeit
  13. Auflösung des Vereins

1.    Name und Sitz des Vereins

Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen „Verein Demokratischer Ärzt*innen“ und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen.

2.    Zweck des Vereins

Der Verein fördert Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Er leistet öffentliche Aufklärungsarbeit mit dem Ziel, demokratische Strukturen im Gesundheitswesen durchzusetzen und zu erhalten. Dem sozialen und humanen Auftrag der Ärzteschaft wird dabei hohe Bedeutung beigemessen. Der Verein verfolgt keine berufsständischen Interessen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Mitwirkung an öffentlichen Diskussionen in Fragen des Gesundheitswesens, Beratung und Unterstützung anderer Organisationen sowie durch berufliche Fortbildung.

3.    Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

5.    Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.    Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Ärzt*in, jede Zahnärzt*in und jede nicht-ärztliche Psychotherapeut*in sowie jede Person werden, die in Ausbildung zum ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Beruf steht, den Vereinszweck anerkennt und bereit ist, sich für die Förderung des Vereins und seiner Ziele einzusetzen.
  • Personen, die nicht Ärzt*in sind oder in Ausbildung zum ärztlichen Beruf stehen, jedoch den Vereinszweck anerkennen und bereit sind, sich für die Förderung des Vereins und seiner Ziele einzusetzen, können außerordentliche, fördernde Mitglieder werden. Sie können dem Vorstand nicht angehören, haben kein Stimm- und Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung.
  • Beginn und Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in den Verein.
    Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand. Über die Ablehnung eines Aufnahmevertrages entscheidet der Vorstand. Die bzw. der Betroffene hat das Recht, innerhalb von drei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch zu erheben. In einem solchen Falle entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht der Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
    • Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende mitzuteilen.
    • Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher ist vor allem dann gegeben, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins zuwider handelt, das Ansehen des Vereins geschädigt hat und mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr in Verzug ist.Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die bzw. der Betroffene hat das Recht, innerhalb von 3 Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch zu erheben. In einem solchen Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.

7.    Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

8.    Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

9.    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

10.    Mitgliederversammlung

Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand; sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses durch einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand verlangt. Die Einberufung muss spätestens 6 Wochen nach Antragstellung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder notwendig. Auf eine Satzungsänderung gerichtete Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn den ordentlichen Mitgliedern zugesandt werden.
Die bzw. der Vorsitzende des Vereins oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Arbeit des Vereins. Sie beschließt die Entlastung des Vorstands, die Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Sie wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer.
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung oder, wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, von der/dem zuletzt tätigen Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, sie einzusehen. Die Beschlüsse werden den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben.

11.    Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die MV legt die Zahl der zu wählenden Vorstandmitglieder vor der Wahl fest. Dem erweiterten Vorstand, der über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins beschließt, gehören außerdem weitere Vorstandsmitglieder in einer von der Mitgliederversammlung jeweils zu bestimmenden Anzahl an. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes gehen aus einem einzigen Wahlgang hervor. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, die jede/jeder für sich allein vertretungsberechtigt sind.

12.    Amtszeit

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

13.    Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch den Beschluss einer eigens hierfür satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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