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Presseerklärung zur möglichen Einstellung des „Bremer Brechmittelprozesses“

Die seit dem 9. April 2013 mit dem Fall befasste Strafkammer des Landgerichts Bremen hat nun vorgeschlagen, das Verfahren an einem der nächsten Prozesstage Mitte Juni nach §153a Strafprozessordnung einzustellen. Dieser Paragraph ermöglicht eine Einstellung, wenn das „öffentliche Interesse an der Strafverfolgung“ recht gering ist und „die Schwere der Schuld“ dem nicht entgegensteht. Zustimmen müssten nur die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft. Die gesamte strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen würde dann nach dem dritten Verfahren und acht Jahre nach der Tötung von Laye Alama Condé im Bremer Polizeigewahrsam für immer folgenlos bleiben.

Der „Bremer Brechmittelprozess“ ist nicht irgendein Verfahren; eine Einstellung kann nicht im öffentlichen Interesse liegen! In den beiden vorangegangenen Prozessrunden 2008 und 2010 ist der angeklagte Arzt jeweils freigesprochen worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beide Freisprüche einkassiert und vor Beginn des nun laufenden dritten Prozesses dem Landgericht aufgegeben, das Handeln des Brechmittel vergebenden Arztes als „Körperverletzung mit Todesfolge“ einzuordnen. Auch die dritte befasste Kammer des Landgerichts ist nun auf dem besten Wege, ein weiteres Mal die Vorgaben des BGH zu missachten. Das Handeln des Arztes wird lediglich als „fahrlässige Tötung“ bezeichnet.

Die Einstellung eines Verfahrens ist kein Urteil. Ein Gericht muss in der Lage sein, ein Urteil darüber zu fällen, ob und inwieweit es für die Tötung eines Menschen in Polizeigewahrsam Verantwortliche gibt oder nicht. Der vdää fordert das Landgericht und die Staatsanwaltschaft dringend dazu auf, von einer Einstellung im „Brechmittelprozess“ abzusehen!

Schon 2006 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Methode des Brechmitteleinsatzes als unmenschlich und erniedrigend eingestuft und entschieden, dass das Verfahren das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention verletze. 2008 wurde der Arzt dennoch vom Bremer Landgericht freigesprochen, denn der Eingriff sei damals legal gewesen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung: Ein erfahrener Arzt hätte den Tod vermeiden können, indem er die Maßnahme nach Verlust des Bewusstseins und dem Hervorquellen von Schaum aus dem Mund sofort abgebrochen hätte. Der Arzt sei jedoch überfordert gewesen und habe das Risiko nicht erkannt…

Hier geht es aber nicht um einen medizinischen Behandlungsfehler!

Tatsächlich handelt es sich hier um die Verletzung der im Hippokratischen Eid niedergelegten ärztlichen Grundregeln, niemals einem Patienten Schaden zuzufügen. Gemäß Artikel 1(1) der UN-Konvention erfüllt dieses Vorgehen sogar den Tatbestand der Folter. Danach ist Folter „Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.“

Die von dem Polizeiarzt vorgenommene Maßnahme war grausam, unmenschlich und erniedrigend. Es lag weder ein Einverständnis des Behandelten vor, noch bestand eine medizinische Indikation. Er verstieß damit auch gegen die Berufsordnung für Ärzte in Deutschland.

§ 1 Berufsausübung, Abs. 2: „Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und sich für die Erhaltung der Umwelt als Grundlage der Gesundheit einzusetzen. Der Arzt übt seinen Beruf nach den Geboten der Menschlichkeit aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.“

Er verstieß aber auch gegen die Erklärung des Weltärztebundes von 1986: “Berufliche Freiheit heißt, staatliche und soziale Prioritäten außer Acht zu lassen.“ Das schließt eine allzu starke Identifikation mit dem jeweils herrschenden Staat aus. Die ärztliche Verantwortung gegenüber den Patienten hat Priorität gegenüber der Loyalität mit dem Staat. Nicht das medizinische Fehlverhalten oder ein ärztlicher Kunstfehler sind das Problem, sondern der Verrat ärztlichen Selbstverständnisses, die Unterordnung ärztlich-ethischer Standards unter staatlich repressive Autorität.

Der vdää fordert die zuständige Landesärztekammer erneut auf, das Verhalten ihres Mitgliedes hinsichtlich der Verletzung der verbindlichen Berufsordnung zu überprüfen. Die besondere Qualifikation eines Arztes, seine erlernte Fähigkeit, die körperliche Integrität Anderer verletzen zu können, darf weder von ihm noch von Dritten missbraucht werden.

Um entsprechendes Fehlverhalten zu unterbinden, erwarten wir eine offene Auseinandersetzung in Aus-, Fort- und Weiterbildung und nicht nur im Fach Medizinethik zum möglichen Missbrauch der Medizin. Entscheidend ist die Schärfung des Bewusstseins von Ärztinnen und Ärzten, die Sensibilisierung gegenüber Situationen, die dem Arzt ein Verhalten abverlangen, das im Widerspruch zum Hippokratischen Eid steht.

Dr. Bernhard Winter
(Stellvertretender Vorsitzender des vdää)

PDF: Presseerklärung des vdää zur möglichen Einstellung des „Bremer Brechmittelprozesses“

 

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