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Pressemitteilung des vdää zum § 219a StGB 16.03.2018

Im November 2017 ist die Gießener Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden, weil sie auf ihrer Website darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Sie war von radikalen Abtreibungsgegner*innen angezeigt worden, die diesen Paragrafen systematisch und zunehmend nutzen, um Ärzt*innen zu drangsalieren. In Kassel hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen zwei weitere Ärzt*innen erhoben.

„Der § 219a schränkt nicht nur uns Ärzt*innen in unserer Berufsfreiheit ein, sondern auch Frauen in ihrem Recht auf Information, sexuelle Selbstbestimmung und auf freie Arztwahl. Der §219a ist ein Anachronismus und entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Gegebenheiten. Schwangere Frauen in einer Notlage brauchen neutrale, qualifizierte Informationen zum Schwangerschaftsabbruch. Ärzt*innen dürfen nicht kriminalisiert werden, weil sie ihrer Aufklärungspflicht Patientinnen gegenüber nachkommen,“ so Dr. Bernhard Winter, Co-Vorsitzender.

Im Zuge der Gesetzesänderungen zum Schwangerschaftsabbruch in den vergangenen Jahrzehnten wurde der in der Nazizeit eingeführte §219a jeweils nur leicht verändert. Die Gerichte stellen Verfahren in Anzeigen wegen §219a überwiegend ein, die Abtreibungsgegner*innen benutzen ihn jedoch regelmäßig, um Ärzt*innen anzuzeigen, zu belästigen und einzuschüchtern. Sie führen auf ihren Webseiten Listen von Ärzt*innen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, und listen dort auch die zahlreichen Strafanzeigen auf, die bisher gestellt wurden.

Wir demokratische Ärztinnen und Ärzte fordern von den politisch Verantwortlichen, den §219a endlich aus dem Gesetzbuch zu streichen.

Dr. Nadja Rakowitz
(Pressesprecherin)

 

 

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