Ver­eins­sat­zung

des Ver­eins demo­kra­ti­scher Ärzt*innen

gül­tig ab 14. Novem­ber 2021

Inhalt

  1. Name und Sitz des Ver­eins
  2. Zweck des Ver­eins
  3. Selbst­lo­se Tätig­keit
  4. Ver­wen­dung der Mit­tel
  5. Begüns­ti­gun­gen
  6. Mit­glied­schaft
  7. Bei­trä­ge
  8. Geschäfts­jahr
  9. Orga­ne des Ver­eins
  10. Mit­glie­der­ver­samm­lung
  11. Vor­stand
  12. Amts­zeit
  13. Auf­lö­sung des Ver­eins

1.    Name und Sitz des Ver­eins

Name und Sitz des Ver­eins: Der Ver­ein führt den Namen „Ver­ein Demo­kra­ti­scher Ärzt*innen“ und hat sei­nen Sitz in Frank­furt am Main. Er ist im Ver­eins­re­gis­ter bei dem Amts­ge­richt in Frank­furt am Main ein­ge­tra­gen.

2.    Zweck des Ver­eins

Der Ver­ein för­dert Wis­sen­schaft, For­schung, Bil­dung und Erzie­hung auf dem Gebiet des Gesund­heits­we­sens. Er leis­tet öffent­li­che Auf­klä­rungs­ar­beit mit dem Ziel, demo­kra­ti­sche Struk­tu­ren im Gesund­heits­we­sen durch­zu­set­zen und zu erhal­ten. Dem sozia­len und huma­nen Auf­trag der Ärz­te­schaft wird dabei hohe Bedeu­tung bei­gemes­sen. Der Ver­ein ver­folgt kei­ne berufs­stän­di­schen Inter­es­sen.
Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch wis­sen­schaft­li­che Ver­an­stal­tun­gen, Mit­wir­kung an öffent­li­chen Dis­kus­sio­nen in Fra­gen des Gesund­heits­we­sens, Bera­tung und Unter­stüt­zung ande­rer Orga­ni­sa­tio­nen sowie durch beruf­li­che Fort­bil­dung.

3.    Selbst­lo­se Tätig­keit

Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.

4.    Ver­wen­dung der Mit­tel

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dung aus Mit­teln des Ver­eins.

5.    Begüns­ti­gun­gen

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

6.    Mit­glied­schaft

  • Ordent­li­ches Mit­glied des Ver­eins kann jede Ärzt*in, jede Zahnärzt*in und jede nicht-ärzt­li­che Psychotherapeut*in sowie jede Per­son wer­den, die in Aus­bil­dung zum ärzt­li­chen, zahn­ärzt­li­chen oder psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Beruf steht, den Ver­eins­zweck aner­kennt und bereit ist, sich für die För­de­rung des Ver­eins und sei­ner Zie­le ein­zu­set­zen.
  • Per­so­nen, die nicht Ärzt*in sind oder in Aus­bil­dung zum ärzt­li­chen Beruf ste­hen, jedoch den Ver­eins­zweck aner­ken­nen und bereit sind, sich für die För­de­rung des Ver­eins und sei­ner Zie­le ein­zu­set­zen, kön­nen außer­or­dent­li­che, för­dern­de Mit­glie­der wer­den. Sie kön­nen dem Vor­stand nicht ange­hö­ren, haben kein Stimm- und Wahl­recht auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
  • Beginn und Ende der Mit­glied­schaft
    Die Mit­glied­schaft beginnt mit dem Ein­tritt in den Ver­ein.
    Die Anmel­dung erfolgt schrift­lich beim Vor­stand. Über die Ableh­nung eines Auf­nah­me­ver­tra­ges ent­schei­det der Vor­stand. Die bzw. der Betrof­fe­ne hat das Recht, inner­halb von drei Wochen schrift­lich beim Vor­stand Ein­spruch zu erhe­ben. In einem sol­chen Fal­le ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung end­gül­tig. Bis zur Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ruht der Auf­nah­me­an­trag. Die Ableh­nung eines Antra­ges bedarf kei­ner Begrün­dung.
    • Die Mit­glied­schaft endet durch den Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod.
    • Der Aus­tritt ist dem Vor­stand schrift­lich mit 3‑monatiger Kün­di­gungs­frist zum Jah­res­en­de mit­zu­tei­len.
    • Der Aus­schluss aus dem Ver­ein ist nur aus wich­ti­gem Grund zuläs­sig. Ein sol­cher ist vor allem dann gege­ben, wenn das Mit­glied den Zie­len des Ver­eins zuwi­der han­delt, das Anse­hen des Ver­eins geschä­digt hat und mit der Bei­trags­zah­lung län­ger als 1 Jahr in Ver­zug ist.Über den Aus­schluss eines Mit­glie­des ent­schei­det der Vor­stand. Die bzw. der Betrof­fe­ne hat das Recht, inner­halb von 3 Wochen schrift­lich beim Vor­stand Ein­spruch zu erhe­ben. In einem sol­chen Fall ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung end­gül­tig. Bis zur Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ruhen alle Rech­te des aus­ge­schlos­se­nen Mit­glie­des.

7.    Bei­trä­ge

Jedes Mit­glied hat einen Mit­glieds­bei­trag zu ent­rich­ten, des­sen Höhe die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt.

8.    Geschäfts­jahr

Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalen­der­jahr.

9.    Orga­ne des Ver­eins

Orga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand.

10.    Mit­glie­der­ver­samm­lung

Eine Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt durch den Vor­stand; sie ist min­des­tens ein­mal jähr­lich ein­zu­be­ru­fen. Sie ist wei­ter­hin ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens ein Drit­tel der ordent­li­chen Mit­glie­der die­ses durch einen schrift­lich begrün­de­ten Antrag beim Vor­stand ver­langt. Die Ein­be­ru­fung muss spä­tes­tens 6 Wochen nach Antrag­stel­lung erfol­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist fer­ner ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se erfor­dert.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Frist von min­des­tens 2 Wochen ein­zu­be­ru­fen. Bei der Ein­be­ru­fung muss die Tages­ord­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung bekannt gege­ben wer­den.
Beschluss­fä­hig ist jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der anwe­sen­den ordent­li­chen Mit­glie­der. Zu einem Beschlus­se, der eine Ände­rung der Sat­zung ent­hält, ist eine Mehr­heit von ¾ der erschie­ne­nen ordent­li­chen Mit­glie­der not­wen­dig. Auf eine Sat­zungs­än­de­rung gerich­te­te Anträ­ge müs­sen min­des­tens 2 Wochen vor Ver­samm­lungs­be­ginn den ordent­li­chen Mit­glie­dern zuge­sandt wer­den.
Die bzw. der Vor­sit­zen­de des Ver­eins oder eine/einer ihrer/seiner Stell­ver­tre­ter lei­tet die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt die Richt­li­ni­en der Arbeit des Ver­eins. Sie beschließt die Ent­las­tung des Vor­stands, die Mit­glieds­bei­trä­ge, Sat­zungs­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Ver­eins. Sie wählt den Vor­stand und 2 Kas­sen­prü­fer.
Über die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüs­se ist eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men. Die Nie­der­schrift ist von der/dem Vor­sit­zen­den der Ver­samm­lung oder, wenn meh­re­re Vor­sit­zen­de tätig waren, von der/dem zuletzt täti­gen Versammlungsleiter/in zu unter­schrei­ben. Jedes Ver­eins­mit­glied ist berech­tigt, sie ein­zu­se­hen. Die Beschlüs­se wer­den den Mit­glie­dern in geeig­ne­ter Wei­se bekannt gege­ben.

11.    Vor­stand

Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB besteht aus min­des­tens drei gleich­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glie­dern. Die MV legt die Zahl der zu wäh­len­den Vor­stand­mit­glie­der vor der Wahl fest. Dem erwei­ter­ten Vor­stand, der über die wesent­li­chen Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins beschließt, gehö­ren außer­dem wei­te­re Vor­stands­mit­glie­der in einer von der Mit­glie­der­ver­samm­lung jeweils zu bestim­men­den Anzahl an. Die Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des wer­den in getrenn­ten Wahl­gän­gen gewählt. Die übri­gen Vor­stands­mit­glie­der des erwei­ter­ten Vor­stan­des gehen aus einem ein­zi­gen Wahl­gang her­vor. Gericht­lich und außer­ge­richt­lich wird der Ver­ein von den Mit­glie­dern des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des ver­tre­ten, die jede/jeder für sich allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind.

12.    Amts­zeit

Der Vor­stand wird für zwei Jah­re gewählt und bleibt bis zur nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung im Amt.

13.    Auf­lö­sung des Ver­eins

Der Ver­ein kann durch den Beschluss einer eigens hier­für sat­zungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von ¾ der erschie­ne­nen ordent­li­chen Mit­glie­der auf­ge­löst wer­den. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes ist das Ver­mö­gen zu steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cken zu ver­wen­den. Hier­über beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung, die den Auf­lö­sungs­be­schluss fasst. Der Beschluss über die Ver­wen­dung des Ver­mö­gens darf erst nach Ein­wil­li­gung des zustän­di­gen Finanz­am­tes aus­ge­führt wer­den.

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